Allgemeine Geschäftsbedingungen

Alle Angebote sind hinsichtlich der Preise und Termine freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind.

In dem Angebot und den genannten Preisen ist nicht enthalten:

a) eine Endreinigung;
b) die Reinigung und Versiegelung von uns verlegten nichttextilen Bodenbelägen;
c) bei Strahlarbeiten die Schutzabdeckungen sowie deren Entfernung und Entsorgung;
d) die Abwassersammlung, insbesondere von Strahlmitteln in allen Arbeitsbereichen innen und außen;
e) Makulatur bei Tapetenarbeiten;
f) vollflächige Spachtelungsarbeiten bei Malerarbeiten.

Nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden:

a) Ableitung bzw. Reinigung und Entsorgung von Abwässern und Strahlmitteln;
b) Schutzabdeckung sowie deren Entfernung und Entsorgung;
c) Beschaffung behördlicher Genehmigungen, Lagerbewilligungen soweit sie nicht vom Auftraggeber beigeschafft werden;
d) Lagerkosten auf öffentlichem Grund;
e) Feuchtigkeitsmessungen an beweglichen sowie an unbeweglichen Sachen, wobei bei diesen Messungen auch eine

Wegzeitenpauschale in Rechnung gestellt wird;

Sämtliche Bestellungen müssen mindestens 14 Tage vor dem Arbeitsbeginn bei uns einlangen, damit der bekannt gegebene Arbeitstermin eingehalten werden kann.

II.

Kostenvoranschläge werden nur auf Grund eines besonderen Auftrages ausgearbeitet, wobei uns weder die diesbezügliche Auftragserteilung, noch die Ausarbeitung derselben verpflichten, die bestellten Arbeiten durchzuführen.

Kostenvoranschläge sind entgeltlich und werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand berechnet.

Bei Zustandekommen eines Auftrages nach Erstellung eines Kostenvoranschlages werden die Kosten für die Erstellung im entsprechenden Umfang des erteilten Auftrages in Abzug gebracht. Wird einem Auftrag ein Kostenvoranschlag zu Grunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn er nicht den Vermerk „Preise unverbindlich“ oder einen ähnlichen Vermerk enthält. Die Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhungen und Ausführung zusätzlicher Arbeiten können aber auf jeden Fall gesondert in Rechnung gestellt werden.

II a.

Die notwendige Einverständniserklärung von Hauseigentümern, Anrainern, Mietern oder Wohnungseigentümern müssen vom Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten in Schriftform, mindestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn bei uns einlangen. Verzögerungen, die sich aus der Nichtvorlage notwendiger Einverständniserklärungen durch den Auftraggeber ergeben, gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.

Eine Vergütung für eventuelle Entfeuchtungsgeräte, Standzeiten für Trocknung sind in jedem Fall ausgeschlossen. Bei einem Beratungsgespräch vor Ort und/oder einer Probestrahlung werden derartige Arbeiten und die damit verbundenen Risiken erklärt und ein erreichbares durchschnittliches Arbeitsergebnis am Untergrund ermittelt. Je nach Untergrundbeschaffenheit (Härtegrad) können die bearbeiteten Flächen von der Oberfläche und Schadensgrad unterschiedlich sein und von der Probefläche abweichen.

Probestrahlungen sind kostenpflichtig und werden bei Nichtzustandekommen eines Auftrages nach tatsächlichen Aufwand berechnet. Etwaige Absprachen auf der Baustelle sind protokollarisch festzuhalten und abzuzeichnen.

III.

Für entstandene Strom- oder Gaskosten, die durch Beleuchtung, Beheizung oder Abluftgeräte der Arbeitsstelle, sowie Aufenthaltsräume unserer Mitarbeiter entstehen, ist von uns keine Entschädigung zu leisten. Dies ist immer vom Auftraggeber beizustellen.

IV.

Für Folgeschäden, wie Beschädigungen an elektrischen Leitungen, Heizungsrohren, Wasserleitungsrohre, Gasrohre, etc., die durch Montage entstehen (Nägel einschlagen, Bohrungen etc.), wenn diese nicht sichtbar gemacht, oder unsere Mitarbeiter nicht ausdrücklich mitgeteilt wurden, ist für uns jegliche Haftung ausgeschlossen. Ebenso wird unsere Haftung für Glasbruch ausgeschlossen.

V.

Elektrische Montagen und Demontagen, sowie installateurmäßige Montagen dürfen von unseren Mitarbeitern nicht durchgeführt werden, so daß für daraus resultierende Schäden jegliche Haftung unsererseits ausgeschlossen ist.

VI.

Bei Terminausfällen durch von uns nicht beeinflussbaren Umständen wie Witterung, höhere Gewalt, Verkehrsverzögerungen, werden keine Gutschriften für Wartezeiten, Arbeitsausfälle anerkannt und vorgenommen.

Sämtliche auf der Baustelle gelagerten Materialien stehen in unserem Besitz und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung von betriebsfremden Personen nicht verwendet werden. Materialien welche in Überzahl auf der Baustelle vorhanden sind bleiben nach Fertigstellung der Arbeiten nach wie vor unser Eigentum.

VII.

Die Arbeiten sind unmittelbar nach Fertigstellung vom Auftraggeber abzunehmen und zu bestätigen.

Ein Firmenvertreter ist dabei anwesend, dem eventuelle Mängel sofort bei Übernahme bekannt zu geben sind.

VIII.

Die Gewährleistung beginnt mit dem Tag der Fertigstellung und wird gemäß Ö-Norm B 2110 sowie bei Letztverbrauchern nach dem Konsumentenschutzgesetz behandelt. Im Übrigen gelten die einschlägigen Ö-Normen.

IX.

Die Bezahlung der Fakturen erfolgt, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart:

1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 während der Arbeiten und 1/3 bei Fakturenerhalt.

Bei Bezahlung innerhalb oben genannter Fristen gewähren wir ein Kassenskonto von 2%.

Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen, sofern nicht höhere Kreditbeschaffungskosten gegeben sind. Bei Zahlungsverzug sind uns alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

X.

Bei Auftragsrückziehung nach fix vereinbarten Terminen und Preisen wird eine Stornogebühr in der Höhe von 20% der Auftragssumme vereinbart. Wird eine Auftragsrückziehung nicht spätestens 8 Tage vor dem vereinbarten Arbeitstermin schriftlich bekanntgegeben, sind wir berechtigt, das gesamte vereinbarte Entgelt abzüglich des Materialeinsatzes in Rechnung zu stellen.

XI.

Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, sind wir entgegen der Ö-Norm, nicht verpflichtet, unsere Arbeiten fortzusetzen.

XII.

Mündliche Zusagen müssen zu Ihrer Gültigkeit schriftlich durch uns bestätigt werden.

XIII.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Zahlungen und Lieferungen (Leistungen) ist nach §104 JN das Bezirksgericht für Handelssachen Wien.

XIV.

Die etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht.